Schützenverein Burbach

Vereinssatzung

Satzung

§ 1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schützenverein Burbach e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter der Nr. VR 1190 eingetragen, und hat seinen Sitz in 57299 Burbach.

§ 2: Zweck des Vereins

Der Schützenverein Burbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

Der Verein hat: Aktive Mitglieder über 18
Jugendliche Mitglieder unter 18
Passive Mitglieder
Ehrenmitglieder

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung und die Ordnung des Vereins, sowie die jeweils geltende Schieß- und Sportordnung an. Jeder kann Mitglied werden, der sich in geordneten Verhältnissen und über einen guten Leumund verfügt. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Zur Aufnahme ist die schriftliche Anmeldung erforderlich. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Dienste erworben haben, können durch den Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, bei Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und seine Anordnungen zu befolgen. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Mittelbare und unmittelbare Mitglieder des Vereins, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnungen nicht davon ablassen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 6: Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss durch den Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum DSB ergeben, verloren. Die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres bleibt bestehen. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.

Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig, und muss dem Vorstand spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

Der Ausschluss eines unmittelbaren Mitgliedes kann erfolgen, wenn es wiederholt oder schwer gegen die Vereinssatzung verstößt, dessen Ordnung und Anordnungen gröblich missachtet oder dessen Interessen erheblich gefährdet hat. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Richtet sich das Ausschlussverfahren gegen ein mittelbares Mitglied, so kann der Gesamtvorstand des Vereins, dem der Betroffene angehört unter Androhung des Ausschlusses und unter Fristsetzung zur Aufgabe machen, ihn auszuschließen. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich Gehör zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung bis zum festgesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen werden. Gegen den Ausschluss durch den Gesamtvorstand hat der Betroffene das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde bei dem 1. Vorsitzenden einzulegen. Der 1. Vorsitzende hat die Pflicht, die Beschwerde der nächsten Delegiertentagung des Kreises vorzulegen, die endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 7: Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§ 2) zu verwenden.

§ 8: Vereinsorgane

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind:

Der 1. Vorsitzende
Der stellvertretende Vorsitzende
Der Kassenwart

Die Vertretung des Vereins erfolgt entweder durch den 1. Vorsitzenden alleine, oder im Falle seiner Verhinderung durch den 1. Vorsitzenden in Gemeinschaft mit dem Kassenwart. Der Fall der Verhinderung braucht Dritten nicht nachgewiesen zu werden.

Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Jugendleiter und 3 Beisitzern. Der Ausschuss wird von der Hauptversammlung auf je 2 Jahre gewählt. Der Gesamtvorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen, in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Ausschlusssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, in seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist. Fällt ein Mitglied des Ausschusses vor der Hauptverhandlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder Ausschluss, so ist der Ausschuss berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Der 2. Vorsitzende kann bei Ausfall bis zur Hauptversammlung kommissarisch vom 1. Vorsitzenden eingesetzt werden, oder durch den Kassenwart vertreten werden.

§ 9: –

§ 10: Kassenprüfung

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11: Leitung der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
Bericht des 1. Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr,
Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitglieder,
Etwa anfallende Wahlen des Ausschusses und der Kassenprüfer,
Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken,
Satzungsänderungen
Verschiedenes

Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes Bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12: Vereinsjugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§ 13: Ehrenamtliche Tätigkeit

Sämtliche Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen oder ähnliches bezahlt werden.

§ 14: Haftung bei Unfällen

Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber aus Unfällen, die aus Vereinsveranstaltungen herrühren, nur im Rahmen der vom Verein abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

§ 15: Einberufung einer Versammlung

Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

Der 1. Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.

Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.§ 16: Wahlen und Abstimmungen
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, neu eingeführt, geändert oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiter zu führen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, es sei denn, dass nur ein Vorschlag vorliegt oder ein Antrag auf offene Wahl von der Mehrheit der Wahlberechtigten stattgegeben wird. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen dürfen nicht mitgezählt werden.

Eine Niederschrift über den Verlauf der Sitzungen und Versammlungen ist anzufertigen.

§ 17: Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Burbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 18: Datenschutz

1)

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2)

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3)

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4)

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung
und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

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